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Urteil Anspruch auf Kindergeld

Autor: Eugen Krynke
2005-05-18 14:50:54

Hallo Allerseits,

am letzten Freitag wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
veröffentlicht, mit dem der Kindergeldanspruch der Eltern gestärkt
werden soll, deren Kinder schon Geld verdienen - etwa im Rahmen einer
Ausbildung.

Darin heißt es, dass künftig für die Freigrenze das Netto- und nicht
mehr das Bruttoeinkommen entscheidend ist. Aber in der Urteilsbegründung
heißt es auch, vom Bruttolohn seien die Sozialabgaben abzuziehen.

Das sind nun IMHO zwei verschiedene Paar Schuhe. Weiß jemand, ob es sich
in diesem Fall bei der Definition von *Netto* um:

a) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten minus Steuer oder
b) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten

handelt. Dies ist für die Berechnung von zentraler Bedeutung, aber
nirgends habe ich dazu genaueres finden können.

Gruß, Eugen.

PS: Wenn ich in dieser NG falsch liege, bitte ich um ein Followup.

Urteil Anspruch auf Kindergeld

Autor: Tata
2005-05-18 18:31:18

Urteil Anspruch auf Kindergeld

Autor: "Peter Becker"
2005-05-18 18:31:18

"Eugen Krynke" schrieb ...
>
> am letzten Freitag wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
> veröffentlicht, ....
>
> Das sind nun IMHO zwei verschiedene Paar Schuhe. Weiß jemand, ob es sich
> in diesem Fall bei der Definition von *Netto* um:
>
> a) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten minus Steuer oder
> b) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten
>
> handelt.

Kommt aufs Gleiche raus.
Denn wenn die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass der Arbeitgeber Steuern
abführt, liegt das Kind bestimmt über der Einkommensgrenze.

(Hab gestern auch eine zusätzliche Anlage Kind ans Finanzamt eingereicht.
Zum Glück ist mein bescheid noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.)

--
Gruß,
Peter
http://www.Peter-Becker.de/dsf/ start.htm die HP zur NG
Wegen Wurm: In der Mailadresse JJMM durch laufendes Jahr und Monat ersetzen

Urteil Anspruch auf Kindergeld

Autor: Christian Buhtz
2005-05-18 20:33:54

On Wed, 18 May 2005 14:50:54 +0200, Eugen Krynke wrote:
> Darin heißt es, dass künftig für die Freigrenze das Netto- und nicht
> mehr das Bruttoeinkommen entscheidend ist.

Ähm... Steuern zahlen doch Auszubildende (also ich) idR eh nicht. Also
ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto sehr gering.


Gebe hier gerne mal ein Rechenexample:

Grundbetrag+Schichtzulagen = 796,99 ¤
Grundbetrag-Versicherungsabzüge (KV,RV,AV,PV) = 638,83 ¤

Urteil Anspruch auf Kindergeld

Autor: Florian Kleinmanns
2005-05-22 17:43:40

"Peter Becker" schrieb:
>> Das sind nun IMHO zwei verschiedene Paar Schuhe. Weiß jemand, ob es sich
>> in diesem Fall bei der Definition von *Netto* um:
>>
>> a) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten minus Steuer oder
>> b) Brutto minus Sozialbeiträge minus Werbungskosten
>>
>> handelt.

Nach meinem Verständnis des Urteils: (b).

>Kommt aufs Gleiche raus.
>Denn wenn die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass der Arbeitgeber Steuern
>abführt, liegt das Kind bestimmt über der Einkommensgrenze.

Nicht unbedingt. Nehmen wir mal beispielhaft einen Studenten X: der
verdient brutto...

im Januar: ./.
im Februar: ./.
im März: 700
im April: 700
im Mai: 700
im Juni: 700
im Juli: 700
im August: 700
im September: 700
[Ende des Studium im September]
im Oktober: 3000
im November: 3000
im Dezember: 3000

Der zahlt sehr wohl Steuern - sowohl Lohnsteuer in den ersten drei
Quartalen wie auch Einkommensteuer nach einer Einkommensteuererklärung
-, liegt aber dennoch insgesamt irgendwo in der Nähe des Kindergeld-
freibetrages.

Grüße
Florian
--
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