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Re: Schutz von Kindern und Jugendlichen (was: Kinderficker)

Autor: "Hans-Juergen Lukaschik"
2003-11-01 12:09:45

Hallo Manfred,

Am Sat, 01 Nov 2003 06:22:13 +0100, schrieb Manfred Nowak
:

>>>Dem OP zufolge wären jedoch beide zu bestrafende Kinderficker.
>> Der geht noch einen Schritt weiter. Da war doch was mit "Leben
>> verwirkt". Demnach ist er weit von jeglicher Realität entfernt
>> und damit selbst eine Gefahr.

>Solange er nur die Wiedereinführung der Todesstrafe fordert stellt er
>keine Gefahr dar. Tatsächlich aber hat er sogar angekündigt Selbstjustiz
> zu üben. Siehe auch den Thread "Öffentlicher Friede / Väterliche
>Selbstjustiz an Kindesmissbrauchern(innen)" in de.soc.recht.strafrecht
>

Das habe ich gelesen.
Ich wollte mich aber nicht noch einmal komplett wiederholen, in
bnrn7s$14lur1$3@ID-70333.news.uni-berlin.de bin ich schon mal
darauf eingegangen.

>> Das ist ein Problem der starren Altersgrenzen. Aber ich denke
>> mal, dass die Absätze 3 und 4 nicht ohne Grund existieren.

>Da ich selber Vater eines 14-jährigen Jugendlichen bin, also einem
>Mitglied er geschützten Gruppe, wäre ich von Absatz 3 des 182 StGB
>betroffen. Ich habe aber überhaupt keine Ahnung wie ich die Existenz der
> "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" meines Sohnes feststellen
>könnte.

Ich glaube auch nicht, dass es dazu ein Patentrezept gibt.
Mein Jüngster, wird in fünf Wochen 19, kam kurz nach seinem 13.
Geburtstag mit einigen Informationsbroschüren von pro familia
und Kondomen nach Hause.
Dass er dort war, hat er uns kurz und knapp mitgeteilt. Als wir
ihn nach seinen Gründen dafür fragten, sagte er uns, dass er die
"Dinger" im Moment noch nicht benötige, er aber vorbereitet sein
wolle, falls es dann doch mal passiert. Darum habe er sich bei
pro familia eintragen lassen, weil er sich dort bei Bedarf
jederzeit neuwertige Kondome holen könne.
In dem Gespräch erfuhren wir dann auch, dass er zusammen mit
einem etwas älteren Mädchen dort war, um sich über alles, was
mit dem Geschlechtsverkehr zusammen hängt, also auch über alle
möglichen Folgen neben einer ungewollten Schwangerschaft,
umfassend informieren zu lassen. Er bekam bei seinem ersten
Besuch einen Termin zu einem Gespräch mit einer Psychologin, das
etwa eine Stunde dauerte. Dieses Gespräch war überhaupt erst
einmal die Voraussetzung, um die "Dinger" kostenlos bekommen zu
können.
Nach diesem Gespräch hatte ich keinen Zweifel daran, dass die
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meines Sohnes vorhanden
war. Und das lange bevor er die vom Gesetzgeber festgelegte
Altersgrenze überschritt. Er hat sich also, obwohl er selbst
betonte, es sei eigentlich noch nicht nötig, Gedanken darüber
gemacht. Ähnlich ist es auch bei meiner Tochter abgelaufen. Die
war, als 15-jährige, schon knapp eineinhalb Jahre mit ihrem
Freund zusammen, als sie der Meinung war, in Zukunft über
Verhütung nachzudenken.

>Ebenso schwer fällt mir, zu bestimmen, wann etwa eine 22-jährige
>Frau anfängt ihn ggf. auszunutzen. Sind das nicht alles nur fiktive
>Festlegungen?

Hast Du eine Idee, an was der Gesetzgeber sowas festmachen soll?

>> Diese Probleme gibt es allerdings auch in der darunter liegenden
>> Stufe, z. B. bei 12- und 13-jährigen Paaren. Einer der beiden
>> Partner wird mit 14 strafmündig, der andere gilt nach dem Gesetz
>> als Kind.

>Sexuelle Kinderpaarungen sind ohnehin zu unterbinden, genau weil Kindern
>per Definiton die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Beide
>begehen verbotene Handlungen aneinander, die jeweils
>Schadenersatzforderungen nach dem BGB auslösen können.

Siehe oben. Ich bin nicht der Meinung, dass den beiden diese
Fähigkeit fehlte, als sie etwa 10 Monate nach diesem Besuch
miteinander geschlafen haben.

>Ein schutzwürdiges Interesse den 14 Jahre alt werdenden Partner von
>Strafe auszunehmen sehe ich nicht.

Stell Dir mal vor, die beiden hätten schon ein unbestraftes,
aktives Jahr hinter sich. Warum sollte jemand für etwas bestraft
werden, dass er schon ohne Repressalien unzählige Male hinter
sich hat?

>>>Ab 16 spielt dann die fehlende Fähigkeit zur sexuellen
>>>Selbstbestimmung keine Rolle mehr.
>> Das ist falsch. Es gibt sogar volljährige Personen über 21,
>> denen diese Fähigkeit fehlt. Es wird nur davon ausgegangen, dass
>> normal entwickelte Menschen spätestens mit 16 über diese
>> Fähigkeit verfügen. Wenn aber festgestellt wird, dass die über
>> 16-jährige Person nicht über diese Fähigkeit verfügt, kann auch
>> das Ausnutzen dieser Person zu einer Verurteilung führen.

>Keine Strafe ohne Gesetz. Gibt es eine Quelle für Deine Behauptung?

Dürfte sich irgendwo um den 1897 BGB finden lassen.

>>>Ich meine, dass den Jugendlichen zumindest in diesem Fall nicht gedient ist.

>> Es ist ihnen auch nicht damit gedient, wenn sie in einem Alter
>> von 14 bis 16 immer Angst um ihren älteren Partner haben müssen.

>Welche Angst meinst Du?

Es soll 14- bis 16-jährige geben, denen der § 182 StGB bekannt
ist.

MfG Hans-Jürgen
--
Mörderisch! Die ganze Wahrheit. Aktuell geändert: Neues über meine Tochter
Letztes Update@05.10.2003 http://gulli.brondholz.de - Jetzt mit Originaldokumenten
http://www.guetersloh-blankenhagen.de/kindersex/
http://www.brondholz.de

Re: Schutz von Kindern und Jugendlichen (was: Kinderficker)

Autor: Tata
2003-11-01 22:18:46

Re: Schutz von Kindern und Jugendlichen (was: Kinderficker)

Autor: "Hans-Juergen Lukaschik"
2003-11-01 22:18:46

Hallo Jochen,

Am Sat, 01 Nov 2003 20:38:00 +0100, schrieb Jochen Pastetzky
:

>> Auch dann, wenn es sich um sein Geschenk zu ihrer Hochzeit
>> handelt?

>Herrlich, du kannst es noch weiter auf die Spitze treiben, bravo.

Was treibe ich auf die Spitze?
Ich denke mal, dass in den in Deutschland mit leichten
Einschränkungen erhältlichen Pornos nichts gezeigt wird, was
nicht auch jedem Ehepaar erlaubt ist. Warum also sollte es
strafbar sein, einer 16-jährigen Ehefrau so einen Film
zugänglich zu machen?

>Tja, dann ist es wohl nicht strafbar, da dann alles unter die Rubrik
>ehelichen Pflichten gehört. ;-)

Naja, eine Pflicht, in der Ehe bestimmte Praktiken
durchzuführen, besteht sicher nicht.
Aber gerade habe ich erfahren, dass es in einigen Ländern
unseres großen Bruderstaates erlaubt sein soll, schon im Alter
von 12 Jahren zu heiraten.
Neben den USA gibt es ja sicher noch eine Menge mehr
Entwicklungsländer, in denen sowas möglich ist.
Wie sieht es da eigentlich in der Asylpolitik der BRD aus?
Mal angenommen, ein glücklich verheiratetes Ehepaar, er 30
Jahre, sie 12 Jahre alt und im 5. Monat schwanger, kommen in die
BRD und erbitten Asyl, weil sie in ihrer Heimat politisch
verfolgt werden.
Darf der Ehemann, bei dem es sich nach Aussage der Ehefrau um
ihre große Liebe handelt, sich im Beisein seiner Gattin
Pornofilme ansehen?

MfG Hans-Jürgen
--
Mörderisch! Die ganze Wahrheit. Aktuell geändert: Neues über meine Tochter
Letztes Update@05.10.2003 http://gulli.brondholz.de - Jetzt mit Originaldokumenten
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Re: Schutz von Kindern und Jugendlichen (was: Kinderficker)

Autor: Manfred Nowak
2003-11-08 00:31:21

In Artikel news:bo049n$164m9s$1@ID-70333.news.uni-berlin.de schrieb
"Hans-Juergen Lukaschik" am 01 Nov
2003:

[..]
>> Ich habe aber überhaupt keine Ahnung wie ich die Existenz der
>> "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" meines Sohnes
>> feststellen könnte.
[...]
> Nach diesem Gespräch hatte ich keinen Zweifel daran, dass die
> Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meines Sohnes vorhanden
> war. Und das lange bevor er die vom Gesetzgeber festgelegte
> Altersgrenze überschritt.
[...]

Plädierst dun also für eine Aufweichung der starren Altersgrenzen?
Etwa das durch Gerichtsbeschluss die Fähigkeit zur sexuellen
Selbstbestimmung festgestellt wird? Etwa mit der Folge, dass dann
sexuelle Handlungen von jugendlichen und Erwachsenen mit einem
solchen Kind straffrei werden? Etwa mit der Folge, dass ein solches
Kind nicht mehr straflos an Kindern sexuelle Handlungen begehen kann,
sofern bei diesen Kindern die Fähigkeit zur sexuellen
Selbstbestimmung noch nicht festgestellt wurde?


>> Ebenso schwer fällt mir, zu bestimmen, wann etwa eine 22-jährige
>> Frau anfängt ihn ggf. auszunutzen. Sind das nicht alles nur
>> fiktive Festlegungen?
> Hast Du eine Idee, an was der Gesetzgeber sowas festmachen soll?

Nein. Es scheint auch in dsrs keine klare Meinung dazu zu geben.

[...]
>> Ein schutzwürdiges Interesse den 14 Jahre alt werdenden Partner
>> von Strafe auszunehmen sehe ich nicht.
> Stell Dir mal vor, die beiden hätten schon ein unbestraftes,
> aktives Jahr hinter sich. Warum sollte jemand für etwas bestraft
> werden, dass er schon ohne Repressalien unzählige Male hinter
> sich hat?

Also tatsächlich die Altersgrenzen aufweichen, die beiden vor Gericht
zerren, beweisen, dass sie bereits ein Jahr vebotener Weise sexuelle
Handlungen ausführen um dann einen Freibrief zu erhalten?

Dabei fällt mir Kansas ein und das dort legal verheirate Paar: sie
mit 12, er mit 14. Ein Jahr nach der Heirat Urlaub in Deutschland:
sie ist 13, er ist 15. Der eheliche Verkehr zwischen beiden würde als
Straftat des Ehemannes an seiner Ehefrau geahndet werden. Ist das so
richtig?

>>>> Ab 16 spielt dann die fehlende Fähigkeit zur sexuellen
>>>> Selbstbestimmung keine Rolle mehr.
>>> Das ist falsch. Es gibt sogar volljährige Personen über 21,
>>> denen diese Fähigkeit fehlt. Es wird nur davon ausgegangen, dass
>>> normal entwickelte Menschen spätestens mit 16 über diese
>>> Fähigkeit verfügen. Wenn aber festgestellt wird, dass die über
>>> 16-jährige Person nicht über diese Fähigkeit verfügt, kann auch
>>> das Ausnutzen dieser Person zu einer Verurteilung führen.
>> Keine Strafe ohne Gesetz. Gibt es eine Quelle für Deine
>> Behauptung?
> Dürfte sich irgendwo um den 1897 BGB finden lassen.

Im BGB werden keine Strafandrohungen gemacht. Bei 1897 BGB fängt
Vormundschaft, Betreuung, etc. an. Da gibts nicht mal was, das auch
nur in die Nähe des Diskutierten kommt.

[...]

--